Was 2025 bringt – und was nicht

Zeitgleich mit der Präsentation des neuen Regierungsprogramms krempelten die heimischen Wirtschaftskanzleien und Steuerberater die Ärmel hoch – so auch die Experten von Schönherr Rechtsanwälte. Die Ausblicke für Unternehmer stimmen dabei nicht unbedingt optimistisch, so Marco Thorbauer, Partner, und Tobias Hayden, Anwalt bei Schönherr und Steuerberater. Es gilt, sich gut auf kommende Zeiten vorzubereiten.

Unternehmern, Betrieben aller Größen und auch High-Net-Worth Individuals bläst dieser Tage eine steife Brise entgegen. Bei der Präsentation des Doppelbudgets für 2025 und 2026 der neuen Bundesregierung stehen die Zeichen aktuell auf Sparen und weniger auf Wachsen: Dieses Jahr sollen 6,3 Mrd. €, im kommenden Jahr weitere 8,7 Mrd. € eingespart werden. Neben diesen rigiden Kürzungs­paketen fallen die geplanten Anreize für den Wirtschaftsstandort und die Unternehmer eher bescheiden aus.

Forbes sprach mit Marco Thor­bauer (Partner) und Tobias Hayden (Anwalt und Steuerberater) von Schön­herr Rechtsanwälte über ein paar der wichtigsten Punkte des Budgets der neuen Regierung. Beide stellten anfangs gleich klar, dass viele der Formulierungen noch offen lassen, ob diese Maßnahmen umgesetzt werden können oder nicht. Das liege zum Teil an der Verfassungsmäßigkeit, die an manchen Stellen noch zu prüfen sei, und auch an der Leistbarkeit, was vor allem die Anreize betreffe.

„Eindeutig ist, dass die Offensiv­maßnahmen für Einsparungen klar formuliert sind und großteils wohl auch kommen werden“, sagt Marco Thorbauer. „Viele Anreize sind aber ‚in Prüfung‘“, so der Steuerexperte weiter. Da halte man sich auffällig vage.

Ein für Unternehmer zentraler Punkt, die Senkung der Lohnnebenkosten, ist wohl erst für 2027 angedacht – und dies auch nur dann, wenn es das Budget hergibt. Insgesamt nicht besonders verheißungsvoll, wenn es um die Unternehmer und den Wirtschaftsstandort geht, so die Experten. Und: Wovon neben all den Maßnahmen ausgegangen werden kann, ist, dass die Betriebsprüfungen intensiviert werden sollen – dessen ist sich Steuerexperte Thorbauer sicher. Auch von diesen Einnahmen sollen die Staatskassen profitieren können.

So weit zum Grundsätzlichen. Die beiden Experten legen zudem offen, was sich in diesem Jahr und in den Folgejahren für viele ihrer Klienten schlecht bis katastrophal auswirken könnte – wie etwa die Wegzugs­besteuerung als Teil der Einkommens­besteuerung. Hayden führt aus: Um den Wegzug von Unternehmern, aber auch wohlhabenden Privat­personen zu erschweren, wird an einer ­Verschärfung dieser Steuer­regelung gearbeitet. Thorbauer gibt ein Beispiel: „Wenn eine vermögende Person privat Anteile an Gesellschaften hält und diese Person dauerhaft von Österreich in den EU-/EWR-Raum wegzieht, dann löst das künftig unmittelbar eine Wegzugsbesteuerung aus, ohne dass tatsächlich Geld fließt. Diese ­Person muss dann ihre stillen Reserven ­besteuern. Bisher war das nur beim Wegzug in ein Drittland der Fall.“

Man stelle sich also vor, der Buchwert jenes Unternehmens, an dem man Anteile besitzt, ist mit den Jahren etwa von 10.000 € auf 100 Mio. € explodiert; dann müsste diese Person die Differenz zwischen 10.000 € und 100 Mio. € mit 27,5 % besteuern – ohne ihre Anteile dabei noch verkauft zu haben. „Das kann sich doch keiner leisten, ohne Unternehmensanteile veräußern zu müssen“, so Thorbauer weiter. All diese Ankün­digungen erzeugen eine Gemenge­lage der schlechten Stimmung am Wirtschaftsstandort und bei den Klienten, so die Schönherr-Anwälte.

Fakt ist, so Hayden, dass sich die besorgten Anrufe betroffener High-Net-Worth Individuals in der Kanzlei mehren. Menschen, die sich Vermögen aufbauen konnten, seien verängstigt, obwohl neue Vermögenssteuern oder eine Erbschafts- und Schenkungs­steuer vom Tisch seien. Viele der Verschärfungen betreffen diese Gruppe; so etwa die Privatstiftungs­besteuerung, die, durch Fälle wie jenem von René Benko befeuert, überarbeitet werden soll. Hier sollen etwa eine Anhebung der Stiftungseingangssteuer auf 3,5 % und der Zwischensteuer auf 27,5 % vorgesehen sein. So würden Erträge von Privatstiftungen künftig anders als die Erträge sons­tiger Körperschaften einer Steuerlast i. H. v. 27,5 % (vergleichbar der KESt) und nicht dem KÖSt-Satz von 23 % unterliegen. Hier werde, so die Experten, noch geprüft, ob dies verfassungs­widrig sei. Insbesondere im Hinblick auf den Fall Benko sollen die Abschirmwirkung der Stiftung bei einer Insolvenz des Stifters abgeschwächt und die Transparenz (etwa zu ver­öffentlichende Konzernabschlüsse) gestärkt werden; ein weiterer Schritt, der nach Bekanntwerden dieser Causa naheliegend gewesen sei.

„Die Zahl der Privatstiftungen ist aber in den vergangenen ­Jahren ohnedies rückläufig“, so Hayden. „Wir sehen jetzt eher das Thema, dass die Menschen diese Stiftungskonstruk­tionen rückab­wickeln möchten, was enorm aufwendig ist, und ihr Ver­mögen stattdessen unter anderem in ­Stiftungen in Liechtenstein einbringen“, so Hayden weiter. Öster­reichische ­Stiftungen, so der Tenor, sind seit Längerem nicht mehr so attraktiv wie früher.

Wir wollen wissen, ob es bei all den Verschärfungen auch Positives gibt: „Es gibt Pläne, Start-ups zu unterstützen sowie die Mitarbeiter­beteiligung steuerlich weiter zu attraktivieren“, so Thorbauer. Ob diese Maßnahmen aber der „große Wurf“ seien, sei dahingestellt. So ist auch angedacht, selbst ­erstellte immaterielle Vermögenswerte in der Bilanz darzustellen; das Vorbild ist hier Deutschland. Hayden: „Viele Start-ups entwickeln zum Beispiel Software oder ähnliche immaterielle Wirtschaftsgüter, dürfen diese aber bislang nicht aktivieren und haben so in der Bilanz oft nur Verluste stehen – und nicht die ­werthaltigen Wirtschafts­güter, an denen sie tatsächlich arbeiten.“ Für UGB-Zwecke könnte dies verändert werden und so auch für die Bonitätsprüfung bei Banken interessant sein. „Viele interpretieren das aber als bloße ‚Bilanzaufhübschung‘, vor allem, weil diese Maßnahme – zumindest in Deutschland – steuerlich nicht anerkannt wird. Hierzulande gilt es das noch abzuwarten.“ Zusammengefasst gibt es den Experten von Schönherr zufolge 2025 viele Neuerungen, die es gut zu managen gilt.

Regierungsprogramm 2025 – 2029
TIPPS DER EXPERTEN VON SCHÖNHERR RECHTSANWÄLTE

Was kommt in den kommenden Jahren steuerlich auf uns zu?
Im Rahmen einer Exklusivveranstaltung bei Schönherr Rechtsanwälte wurden ausgewählte steuerliche Punkte des Regierungsprogramms präsentiert. Neben einem Ausblick auf geplante Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen wurden auch die dahinterstehenden politischen Entscheidungsprozesse erörtert.

Einkommensteuer
• Verbesserte Rahmenbedingungen für grenzüberschreitendes Homeoffice
Seit der COVID-19-Pandemie werden in der Beratungspraxis verstärkt steuerliche Risiken bei grenzüberschreitendem Homeoffice thematisiert. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die österreichische Finanzverwaltung eine – im europäischen Vergleich – überaus restriktive Haltung einnimmt. Im neuen Regierungsprogramm ist nun festgehalten, dass die diesbezüglichen Rahmenbedingungen verbessert werden sollen, indem sich die Bundesregierung hierfür auf internationaler Ebene einsetzt. Auch innerstaatliche Erleichterungen in Bezug auf die KÖSt-Betriebsstätte und die Kommunalsteuer werden in Erwägung gezogen, weil diese in der Praxis zu effektiveren Erleichterungen führen könnten.

• Effektivere Ausgestaltung der Wegzugsbesteuerung

Die neue Bundesregierung plant eine Verschärfung des aktuellen Systems der Wegzugsbesteuerung. Dies soll insbesondere durch eine Überarbeitung (bzw Abschaffung) des Nichtfestsetzungskonzept für Wegzüge natürlicher Personen in den EU-/EWR-Raum umgesetzt werden. Als möglicher Ersatz dürfte hier das Ratenzahlungskonzept, welches derzeit für juristische Personen gilt, angedacht sein. Eine solche Systematik dürfte auch mit den Grundfreiheiten des europäischen Binnenmarktes vereinbar sein, was letztendlich in die Entscheidungskompetenz des EuGH fällt.

• Attraktivierung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen
Das Regierungsprogramm sieht eine Attraktivierung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen vor. Insbesondere ist eine Überarbeitung der Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung gem §67a EStG angedacht, dessen Anwendungsvoraussetzungen gelockert werden sollen. Konkrete Überlegungen dürfte es hierzu noch nicht geben.

Ein möglicher Reformansatz könnte darin bestehen, den Anwendungsbereich der Regelungen auszuweiten, sodass auch größere Unternehmen sowie solche, die bereits länger als zehn Jahre bestehen, von der Begünstigung profitieren können. Darüber hinaus könnte auch eine Absenkung der derzeit erforderlichen Mindestdauer von zwei Jahren für das Dienstverhältnis der Mitarbeiter in Erwägung gezogen werden.

Zusätzlich ist die Einführung einer steuerlich begünstigten Prämie vorgesehen, die in ihrer Konzeption der bisherigen COVID-Mitarbeiterprämie ähneln soll. Im Rahmen dieser konnten bis zu EUR 3.000 an Mitarbeiter steuerfrei ausgezahlt werden. Die neue Prämie soll wohl bis zu EUR 1.000 betragen und zudem keine kollektivvertragliche Grundlage oder Betriebsvereinbarung voraussetzen.

• Evaluierung der Sonderabschreibungen und Anpassung auf die tatsächliche Nutzungsdauer
Angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen soll mit der Möglichkeit einer Sonderabschreibung für ausgewählte, neu angeschaffte Wirtschaftsgüter ein Investitionsanreiz gesetzt werden. Welche Wirtschaftsgüter hiervon erfasst sein sollen, dürfte zwar noch nicht im Detail feststehen, allerdings könnten wohl insbesondere Ausrüstungs- und Bauinvestitionen in Betracht gezogen werden. Zudem ist im Zusammenhang mit dieser Maßnahme eine Anpassung der Abschreibungsdauer an die tatsächliche Nutzungsdauer geplant, womit für geeignete Wirtschaftsgüter eine verstärkte degressive Abschreibung ermöglicht werden soll.

• Prüfung der Vorsorgemöglichkeit für junge Menschen auch für Wertpapiere
Das Regierungsprogramm sieht eine Prüfung der Vorsorgemöglichkeiten für junge Menschen durch Wertpapiere vor. Ein denkbares Modell wäre die Einführung eines begünstigten Depots, über das innerhalb eines Mindestzeitraums laufende Investitionsbeträge in begrenztem Ausmaß steuerfrei veranlagt werden können. Die Steuerfreiheit dürfte sowohl für Dividenden als auch für Veräußerungsgewinnen vorgesehen sein. Wie realistisch eine solche Umsetzung im Hinblick auf die erforderliche Verfassungsmehrheit tatsächlich ist, erscheint jedoch fraglich.

Standortbeiträge und Kapitalmarkt
• Anpassung der Stabilitätsabgabe
Durch die Anpassung der Stabilitätsabgabe sollen 2025 und 2026 EUR 500 Mio und in den Folgejahren jeweils EUR 200 Mio an Mehreinnahmen erzielt werden. In der Gesetzesvorlage zum Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 ist vorgesehen, diese Mehreinnahmen durch eine Erhöhung des Steuersatzes und der Obergrenze der Stabilitätsabgabe, für Abgabenschulden, die nach dem 31.12.2024 entstehen, zu erzielen.

Hier soll für Beträge von EUR 300 Mio bis EUR 20 Mrd der Steuersatz von 0,024 % auf 0,033 % und für Beträge darüber hinaus von 0,029 % auf 0,061 % erhöht werden. Die Zumutbarkeitsgrenze soll zudem von 20 % des Jahresüberschusses bzw Fehlbetrages auf 35 %, und die Belastungsgrenze von 50 % des arithmetischen Mittels der letzten drei Jahresüberschüsse/Fehlbeträge auf 60 % steigen. Zudem soll im Jahr 2025 und 2026 eine Sonderabgabe iHv 0,05 % für Beträge von EUR 300 Mio bis EUR 20 Mrd und von 0,061 % für Beträge darüber hinaus erhoben werden. Für die Sonderabgabe soll keine Obergrenze bestehen. In diesem Hinblick wurden auch verfassungsrechtliche Bedenken geteilt.

• Verlängerung des Energiekrisenbeitrags Strom sowie fossile Energieträger
Im Rahmen der einnahmenseitigen Budgetkonsolidierung ist auch eine Verlängerung des Energiekrisenbeitrags Strom sowie fossile Energieträger vorgesehen. Damit sollen zusätzliche EUR 200 Mio erzielt werden. Eine Ausweitung auf andere "Krisengewinner" ist jedoch nicht vorgesehen.

UGB
• Förderung von Start-Ups
Ein Wahlrecht zur Aktivierung selbst erstellter immaterieller Vermögenswerte in der Bilanz soll nun auch in Österreich eingeführt werden, allerdings begrenzt für Start-ups. In Deutschland besteht eine solche Möglichkeit bereits. Noch unklar ist, ob eine solche Aktivierung auch steuerlich möglich sein wird oder diese, ähnlich der deutschen Rechtslage, für steuerliche Zwecke unterbleibt.

• Prüfung der Möglichkeit eines Aufwertungswahlrechtes des Bilanzansatzes von Grund und Boden auf den Verkehrswert unter Wahrung des Gläubigerschutzes
Auch beim geplanten Aufwertungswahlrecht des Bilanzansatzes von Grund und Boden auf den Verkehrswert soll es sich um eine rein bilanzielle Maßnahme handeln. Dadurch könnten Unternehmen ihre tatsächliche Eigenkapitalquote in der Bilanz zutreffender darstellen.

Umsatzsteuer
• Abschaffung des Vorsteuerabzuges iZm Luxusimmobilien
Im Regierungsprogramm ist die Abschaffung des Vorsteuerabzuges für Luxusimmobilien vorgesehen. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei der Frage zukommen, wie der Gesetzgeber den Begriff „Luxusimmobilien“ definieren wird, weil eine klare Abgrenzung bislang nicht ersichtlich ist. Derzeit scheint diese Definition noch offen zu sein.

Grunderwerbssteuer
• Verschärfung hinsichtlich Grunderwerbsteuerpflicht bei Share Deals
Das Regierungsprogramm sieht eine Verschärfung der Grunderwerbsteuerpflicht bei Share Deals vor. Umgesetzt werden soll dies offenbar durch eine Anhebung des bei Share Deals aktuell begünstigten Steuersatzes von 0,5 % auf den Regelsteuersatz von 3,5 %. Darüber hinaus wird in Betracht gezogen, dass auch die sogenannte mittelbare Anteilsvereinigung (mittelbarer Erwerb von zumindest 95 % an einer grundstückshaltenden Gesellschaft) grunderwerbsteuerpflichtig wird. Eine solche Regelung wäre mit der aktuellen Rechtslage in Deutschland vergleichbar. Da die Neuregelung unter Umständen bereits zum 01.07.2025 in Kraft treten könnten, sollten geplante Transaktionen möglichst zeitnah umgesetzt werden. Eine Änderung der günstigeren Bemessungsgrundlagen nach der Grundstückswerteverordnung ist derzeit hingegen nicht vorgesehen.

Privatstiftungen
• Reform des Stiftungsrechts (insb bzgl Governance)
Die neue Bundesregierung plant eine Überarbeitung des Privatstiftungsgesetzes, um bestehende stiftungsrechtliche Problematiken zu beheben. Geplante Maßnahmen umfassen unter anderem eine flexiblere Besetzung von Beiräten sowie eine Stärkung des zuletzt stark eingeschränkten Einflusses der Stifterfamilien. Darüber hinaus soll eine Konsolidierungspflicht für Privatstiftungen und deren Tochtergesellschaften eingeführt werden. Zudem soll, auch im Hinblick auf aktuelle Medienberichte, die Abschirmwirkung der Privatstiftung bei einer Insolvenz des Stifters abgeschwächt werden.

• Anhebung der Stiftungseingangssteuer und des Stiftungseingangssteueräquivalents auf 3,5 %
Das Regierungsprogramm sieht eine Anhebung der Stiftungseingangssteuer und des Stiftungseingangssteueräquivalents auf 3,5 % vor.

Marco Thorbauer
Partner | Attorney at Law
m.thorbauer@schoenherr.eu

Tobias Hayden
Attorney at Law | Tax Advisor
t.hayden@schoenherr.eu

Foto: Katharina Gossow

Heidi Aichinger,
Herausgeberin

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